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26. Juni 2026

Planerladen schließt sich Aufruf der Freien Wohlfahrtspflege zu einem sachlichen Dialog zum LADG NRW an

Diskriminierungserfahrungen in Behörden, Schulen oder anderen öffentlichen Stellen sind für viele Menschen Alltag. Aufgrund bestehender Schutzlücken bei staatlichem Handeln wird es Betroffenen erschwert, sich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen. Daher braucht es dringend ein Landesantidiskriminierungsgesetz in NRW.

Diskriminierungsschutz stärken. Demokratie stärken.

Am 11. Juni befasste sich der Innenausschuss des NRW-Landtags mit dem geplanten Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW). Weitere Ausschussdebatten stehen noch an. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW ruft zu einem sachlichen und faktenbasierten Diskurs auf.

Das Gesetz soll bestehende Schutzlücken schließen und den Diskriminierungsschutz auf das Handeln der öffentlichen Verwaltung ausweiten. Gleichzeitig setzt es Vorgaben des europäischen Gleichbehandlungsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung um.

„Wir brauchen eine Debatte, die sich an Fakten orientiert und die Erfahrungen von Betroffenen ernst nimmt“, betont Kirsten Schwenke, Vorsitzende der Freien Wohlfahrtspflege NRW. Ein wirksamer Diskriminierungsschutz stärkt das Vertrauen in staatliche Institutionen – und damit auch unsere Demokratie.

Warum ein LADG für NRW wichtig ist

In Zeiten von erstarkendem Rechtspopulismus und mehr als besorgniserregenden Wahlergebnissen ist ein LADG für NRW wichtiger als je zuvor. Denn es gibt nach wie vor erhebliche Schutzlücken im staatlichen Handeln.

Ein wirksamer Diskriminierungschutz stärkt das Vertrauen in staatliche Institutionen und damit auch in unsere Demokratie. Hierfür schafft das LADG NRW einen klaren und rechtssicheren Rahmen.

 

Fünf zentrale Argumente für ein LADG NRW

1) Reaktion auf bestehende Schutzlücken im Diskriminierungsrecht

2) Widerspruch zum Vorwurf, das Gesetz stelle Landesbedienstete unter Generalverdacht

3) Widerspruch zur Kritik, das Gesetz werde zu Bürokratie, missbräuchlichen BEschwerden oder eine Klagewelle führen

4) Die vorgesehene Beweislasterleichterung bedeutet keine automatische SChuldzuweisung gegenüber Behörden

5) Verteidigung des offenen Katalogs von Diskriminierungsmerkmalen im Gesetzentwurf

Die komplette Pressemitteilung sowie die Ausdifferenzierung der 5 Argumente finden Sie in den unten stehenden Dateien.

 

Die Planerladen gGmbH setzt sich im Rahmen der vom MKJFGFI geförderten Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit für die Einführung eines LADG NRW ein.