Grundsatzentscheidung zum Antidiskriminierungsrecht: Sieg auf ganzer Linie beim ersten Wohnungsmarktfall
Das OLG Köln spricht dunkelhäutiger Familie 5000 EUR Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche zu. Der Planerladen e.V. setzt sich seit 1997 im Rahmen des Antidiskriminierungsprojektes im Wohnbereich für die Gleichbehandlung von Migranten auf dem Wohnungsmarkt ein. Untersuchungen des Planerladen – wie ein telefonisches „Paired Ethnic Testing“ – haben gezeigt, dass ein Fünftel der Vermieter Mietinteressenten nichtdeutscher Herkunft benachteiligen.
Auf der einen Seite steht die Theorie, auf der anderen Seite die Praxis: In Aachen ereignete sich 2006 ein Diskriminierungsfall bei der Wohnungssuche. Es kam, zum ersten Mal nach der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), zur Verhandlung, die heute vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden wurde. Die Klage wurde von der 2007 gegründeten Stiftung „Leben ohne Rassismus“ – deren Mitbegründer und Beiratsmitglied der Planerladen e.V. ist – und dem Gleichbehandlungsbüro (GBB) Aachen unterstützt, um zukünftig von Diskriminierung Betroffenen den Klageweg zu erleichtern.
Das OLG Köln gab heute im Berufungsverfahren der Klage der dunkelhäutigen Familie, die bei der Wohnungssuche benachteiligt wurde, statt. Zuvor hatte das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen. In dieser wegweisenden Entscheidung des OLG wurde die beklagte Hausverwaltung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5000,- € verurteilt.
Die Klage der Familie gegen die Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde durch das Landgericht (LG) Aachen mit der Begründung abgewiesen, die Hausverwaltung sei nicht die richtige Beklagte. Es verneinte gleichzeitig einen Auskunftsanspruch bezüglich der Eigentümer des Hauses. Dagegen legten die Kläger Berufung beim OLG Köln ein.
Im Laufe der Verhandlung vor dem OLG hat die Hausverwaltung die Benachteiligung zugestanden. Das diskriminierende Verhalten der handelnden Hausmeisterin sowie der Mitarbeiterin der Hausverwaltung rechnet das OLG der Beklagten bereits nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Im Unterschied zum LG Aachen erübrigt sich daher eine Anwendung der Vorschriften des AGG. Die Richter stützen das Klagebegehren auf eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde aus den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch wurde für erledigt erklärt, weil die Beklagte die Anschriften der Eigentümerinnen mitgeteilt hatte.
Auch wenn das AGG letztlich nicht zur Anwendung gekommen ist, ist davon auszugehen, dass die Existenz des AGG den Rechtsschutz gegen Diskriminierungen grundsätzlich verbessert hat. Auch zur vorliegenden Entscheidung wäre es möglicherweise vor Inkrafttreten des AGG insbesondere bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht gekommen. Diese Entscheidung ermöglicht zukünftig Menschen, die bei der Wohnungssuche benachteiligt werden, bessere Möglichkeiten, dagegen juristisch vorzugehen.
Die Notwendigkeit der Rechtshilfe sowie der finanziellen Hilfe durch die Stiftung wird durch diesen Fall bestätigt. Ohne deren Unterstützung können Betroffene ihre Rechte nur in seltenen Fällen bei entsprechenden finanziellen Mitteln geltend machen. – Betroffene aus Dortmund und Umgebung können sich beim Planerladen e.V. melden.