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8. Dezember 2009

Immer noch Nachbesserungsbedarf beim AGG

Die EU Kommission fordert von der deutschen Bunderegierung eine rechtskonforme Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Vertragsverletzungsverfahren, das gegen Deutschland läuft, befindet sich seit Ende Oktober in der zweiten Stufe: Die EU-Kommission fordert dadurch die Bundesrepublik nachdrücklich auf, das AGG gemäß der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien nachzubessern.

Hierbei geht es v.a. um den arbeitsrechtlichen Bereich (§ 2 (4): Ausschluss der Kündigung aus dem Geltungsbereich des AGG; § 15 (1): Einschränkung der Schadensersatzansprüche; § 16: Maßregelungsverbot nur im arbeitsrechtlichen Teil des AGG). – Der Kündigungsschutz ist nun der letzte große Streitpunkt zum Gleichstellungsgesetz; die anderen Mängel seien seitens der Bundesregierung behoben worden. Wenn Deutschland nicht innerhalb der nächsten beiden Monate reagiert, droht eine Klage beim Europäischen Gerichtshof EuGH).

In ihrem neuen Online-Dossier zieht die Heinrich-Böll-Stiftung eine Zwischenbilanz nach drei Jahren AGG, die recht nüchtern ausfällt. Das AGG hat nur in bestimmten Bereichen Wirkung gezeigt (v.a. Arbeits- und Sozialrecht), aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts (v.a. beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen und damit zu Wohnraum) sind nur wenige Entscheidungen erfolgt. Außerdem konzentriert sich die Rechtssprechung auf einzelne Antidiskriminierungsmerkmale wie Geschlecht, Behinderung und Alter. Im Bereich der ethnischen Diskriminierung sind nur sehr wenige Fälle vor Gericht gekommen.

Der Autor Rainer Nickel sieht u.a. bei folgenden Punkten noch Nachbesserungsbedarf:

  • Klagerecht für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder NGOs, so dass wie in anderen EU-Mitgliedsstaaten Organisationen vor Gericht ziehen und Diskriminierung bekämpfen können: bisher sind die Betroffenen meist allein gelassen und müssen – ohne eine Antidiskriminierungsstelle oder Organisationen im Rücken zu haben – das Kostenrisiko alleine tragen
  • entgegen der Befürchtungen bzgl. einer Prozess- und Entschädigungswelle nach Einführung des AGGs gehen die Gerichte nur sehr zögerlich mit Entschädigungen um
  • Beweislasterleichterung: die Kläger sehen sich oftmals großen Beweisschwierigkeiten gegenüber, so auch bei der zitierten ersten Klage auf dem Wohnungsmarkt am Landgericht Aachen
  • die Zweimonatsfrist für die Geltendmachung der Ansprüche ist sehr eng bemessen
  • in Deutschland fehlt eine Einrichtung, die Diskriminierungsfälle erfasst, empirische Daten bündelt und auswertet sowie die Interessen der Betroffenen bspw. auch vor Gericht vertritt
  • Governance-Maßnahmen (wie Erhebung von Anwendungsproblemen und Reformansätzen), die in anderen Ländern schon Standard sind, werden bisher nicht durchgeführt
  • ethnic profiling ist in den USA längst ein unzulässiges Mittel bei Personenkontrollen, in der EU steht die rechtliche Auseinandersetzung damit noch aus

Der Autor schließt mit dem Resümee, dass eine umfassende Antidiskriminierungspolitik von Nöten ist, um das Gesetz und dessen Anwendung zu stärken. Dafür muss auf der einen Seite die Antidiskriminierungsstelle des Bundes aktiver werden, auf der anderen Seite spielen die Betroffenen selbst auch eine entscheidende Rolle: Sie müssen ihre Rechte stärker wahrnehmen.

Das Dossier „Drei Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): eine Zwischenbilanz“ von Rainer Nickel finden Sie in voller Länge auf der Website Integration der Heinrich-Böll-Stiftung im Bereich Diversity.